Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die die Einzelunternehmerin Chiara Hruby Lateo (nachfolgend Aescura) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an die Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Abweichende AGB der Auftraggeber gelten nur dann, wenn und soweit diese durch Aescura ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

 

§  2 Vertragsabschluss & Exklusivität

2.1 Alle Angebote von Aescura sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Aescura und den Auftraggebern ist der schriftlich geschlossene Agenturvertrag, einschließlich dieser AGB. Die Beauftragung von Aescura kann per Brief, E-Mail oder Fax erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge sollen schriftlich bestätigt werden.

2.2 Die Auftraggeber verpflichten sich, während der Laufzeit des Agenturvertrages zur Erreichung der im Agenturvertrag beauftragten Ziele keine andere Agentur für den deutschsprachigen Markt zu beauftragen. Im Falle der Kündigung des Agenturvertrages sind die Auftraggeber jedoch berechtigt, eine andere Agentur mit Arbeiten zu beauftragen, wenn dies erforderlich ist, um laufende Projekte nach Beendigung des Vertrages reibungslos fortführen zu können.

 

§  3 Ablauf der Erfüllung des Auftrages

3.1 Grundlage jeder Auftragsausführung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die Aescura von den Auftraggebern schriftlich erhält oder im Zusammenwirken mit den Auftraggebern (in Gesprächen, Workshops, etc.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe, etc.) formuliert. Eine gegebenenfalls von Aescura verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist von den Auftraggebern auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht enthalten sind, können gesonderte Termin- und Preisvereinbarungen erforderlich machen. Dies muss in solchen Fällen im Einzelnen zwischen Aescura und den Auftraggebern vereinbart werden.

3.2 Nach Abschluss der Briefing-Phase gemäß 3.1 erarbeitet Aescura ein Konzept oder erstellt innerhalb vereinbarter Fristen einen Musterentwurf (Entwurfsphase). Die Auftraggeber erhalten die Gelegenheit, nach Erhalt des ersten Konzepts oder Entwurfs Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder (bei absolutem Nichtgefallen des Erstentwurfs) die Erarbeitung eines zweites Entwurfes zu fordern, ohne dass ihm dafür Mehraufwand berechnet werden. Ab der zweiten Korrektur berechnet Aescura die anfallende Zeit. Die Bearbeitung von Änderungswünschen, die über den im Agenturvertrag geregelten Leistungsumfang hinausgehen, kann Aescura von der Vereinbarung einer Zusatzvergütung abhängig machen.

3.3 Aescura setzt zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal und gegebenenfalls auch Subunternehmer ein. Aescura entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder durch andere Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation ersetzt werden. Gegenüber ihren Mitarbeitern ist, unabhängig von deren Einsatzort, ausschließlich Aescura weisungsbefugt. Mitarbeiter von Aescura werden nicht in den Betrieb der Auftraggeber eingegliedert und treten nicht in ein Arbeitsverhältnis zu den Auftraggebern ein.

 

§ 4 Änderungen, Ablehnung oder Abbruch von Leistungen

4.1 Sofern die Auftraggeber nachträglich Änderungen oder Ergänzungen der beauftragten Leistungen (Change Request) wünschen, ist dies Aescura möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen. Ein einvernehmlich geänderter Leistungsumfang wird von den Parteien in einem Nachtrag zu dem abgeschlossenen Agenturvertrag vereinbart werden.

4.2 Aescura ist berechtigt, rechtlich unzulässige und geschäftlich und/oder technisch fehlerhafte, oder nicht zumutbare Inhalte und/oder Materialien zurückzuweisen und damit verbundene Aufträge, Leistungen und/oder Projekte abzulehnen bzw. abzubrechen. In diesen Fällen sind Erfüllungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche der Auftraggeber ausgeschlossen.

4.3 Aescura kann die Erbringung nicht vertraglich vereinbarter, also freiwilliger zusätzlicher Leistungen jederzeit einstellen. In einem solchen Fall sind Schadensersatzansprüche seitens der Auftraggeber ausgeschlossen.

 

§  5 Fristen und Termine

5.1 Frist- und Terminabsprachen sind – soweit sie nicht bereits im Agenturvertrag geregelt sind – grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

5.2 Fristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um lediglich angestrebte Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortgeschrieben werden können. Bei Nichteinhaltung solcher Zieltermine sind die Auftraggeber berechtigt, zur Erbringung der ausstehenden Leistungen unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern; mit Ablauf dieser Nachfrist ist der Anspruch der Auftraggeber auf diese Leistung fällig.

5.3 Wenn die Auftraggeber verpflichtet sind, Aescura zur Erfüllung des Auftrags Unterlagen, Daten und/oder Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen, verschiebt sich der Beginn fest oder unverbindlich vereinbarter Fristen und Termine so lange, bis die Auftraggeber ihre diesbezüglichen Pflichten erfüllt haben. Auch Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten der Auftraggeber.

5.4 Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden Aescura von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine entsprechende Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

 

§  6 Geheimhaltung

6.1 Aescura verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag und/oder Angebot zugegangenen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet wurden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Auftraggeber erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

6.2 Aescura wird eine gleichlautende Geheimhaltungsverpflichtung den für tätig werdenden Mitarbeiter, Beauftragten, Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmer auferlegen.

6.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies Aescura zu vertreten hätte; oder von denen Aescura auf anderem Wege als durch die Auftraggeber und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder die Aescura ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der Auftraggeber selbstständig erkannt hat. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit Aescura oder eine der in Ziffer 7.2 genannten Personen gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren; in diesem Fall wird Aescura den Auftraggebern die Verpflichtung zur Offenlegung schriftlich mitteilen.

6.4 Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von Aescura nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeber Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister von Aescura, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber Aescura zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

 

§  7 Pflichten und Haftung der Auftraggeber

7.1 Die Auftraggeber sind zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu haben sie Aescura – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

7.2 Die Auftraggeber werden etwaig erforderliche Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf von Aescura und damit die Realisierung der Leistungen nicht beeinträchtigt oder verzögert wird.

7.3 Kommt es aufgrund einer nicht erfolgten Informationserteilung bei Aescura zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, behält sich Aescura eine Abrechnung des Mehraufwandes vor.

7.4 Die Auftraggeber sind verpflichtet, das Aescura für die Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellte oder zur Verwendung empfohlene Material/Unterlagen auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte Dritter zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Die Auftraggeber sind verpflichtet, Aescura von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen und von den Kosten einer diesbezüglichen rechtlichen Auseinandersetzung freizustellen.

7.5 Soweit für die Erbringung der beauftragten Leistungen Fremdleistungen Dritter benötigt werden, wird Aescura den Auftraggebern die benötigten Fremdleistungen benennen und die Auftraggeber bitten, diese Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen. Wenn die Auftraggeber im Ausnahmefall Aescura beauftragen und bevollmächtigen, Fremdleistungen im Namen von Aescura zu beauftragen, kann Aescura die Annahme dieses Auftrags von dem Eingang einer Vorschusszahlung zur Deckung der Kosten des Fremdauftrages abhängig machen. In jedem Fall sind die Auftraggeber in diesem Fall verpflichtet, Aescura von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.

7.6 Die Auftraggeber werden Aescura den voraussichtlichen Umfang geplanter Beauftragungen und das zur Verfügung stehende Budget möglichst frühzeitig mitteilen. Die Auftraggeber werden Aescura wesentliche Änderungen dieser mitgeteilten Planungen jeweils unverzüglich mitteilen.

7.7 Zwecks Prüfung und Zustimmung legt Aescura den Auftraggebern alle Entwürfe vor der Produktion bzw. Veröffentlichung vor. Die Auftraggeber übernehmen mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts, insbesondere von Bild, Ton und Text.

 

§  8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

8.1 Soweit Aescura mit der Erbringung urheberrechtsfähiger Leistungen beauftragt wird, erfasst der abgeschlossene Agenturvertrag auch die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken.

8.2 Alle von Aescura geleisteten Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Aescura die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§  97 ff. UrhG zu.

8.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen, etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Aescura weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Aescura, eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

8.4 Aescura überträgt den Auftraggebern – aufschiebend bedingt durch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung – die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Die zu übertragenden Nutzungsrechte werden im Agenturvertrag festgelegt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch die Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Auftraggebern und Aescura.

8.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch die Auftraggeber auf diese über.

8.6 Aescura ist nicht verpflichtet, die an die Auftraggeber gelieferten Leistungsergebnisse auf Einhaltung der Bestimmungen des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrechts prüfen zu lassen. Aescura wird etwaig durchgeführte markenrechtliche Recherchen nicht rechtlich auswerten lassen und die Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs/Geschmacksmustern nicht rechtlich überprüfen lassen.

8.7 Die Auftraggeber sind zur Weiterverwendung der entsprechenden Daten, Produkte bzw. Gegenstände nur im ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.

8.8 Die Auftraggeber sind verpflichtet, Aescura auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z. B. Impressum der Webseite, Presseberichte o. ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Aescura zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD).

8.9 Unaufgefordert gemachte Vorschläge und Weisungen der Auftraggeber oder deren Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der für die Übertragung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

8.10 Aescura erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte, Designs. Typische Gestaltungsstile (z. B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z. B. bestimmte Fotos oder Cliparts, die nicht speziell für den Auftraggeber erstellt wurden) werden aber zwangsläufig immer wieder von Aescura für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass die Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von Aescura (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwerben.

8.11 Ein verlängertes oder erweitertes Nutzungsrecht kann seitens der Auftraggeber auf Nachfrage bei Aescura erworben werden.

8.12 Die Auftraggeber erklären sich damit einverstanden, dass Aescura die für sie erstellten Konzepte und Kreativleistungen etc. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmen die Auftraggeber zu, dass ihr Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste von Aescura aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, bei denen die Auftraggeber ausdrücklich um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

8.13 Zieht Aescura zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für die Auftraggeber auf deren Kosten erwerben und dementsprechend den Auftraggebern übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird Aescura die Auftraggeber darauf hinweisen und nach deren Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten tragen die Auftraggeber.

8.14 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf die Auftraggeber sind von diesen abgelehnte oder abgebrochene Leistungen von Aescura (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei Aescura, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

8.15 Aescura übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urheber auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellen die Auftraggeber Aescura auf erstes Auffordern frei. Aescura weist die Auftraggeber vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.

 

§  9 Abnahme und Beanstandungen

9.1 Die Abnahme der von Aescura erbrachten Leistungen hat innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Leistungen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

9.2 Wenn nach Ablauf von 14 Tagen Aescura keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt der Entwurf als abgenommen. Aescura wird die Auftraggeber bei Ablieferung der Leistungen auf die vorstehend geregelte Folge der Nichtabgabe einer Erklärung hinweisen.

9.3 Verweigern die Auftraggeber die Abnahme und erklären in diesem Zusammenhang die Kündigung des Agenturvertrages oder den Rücktritt von diesem Vertrag, behält Aescura den Vergütungsanspruch für bereits begonnene/geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz.

9.4 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war.

9.5 Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Erfüllung bestimmter Zielgrößen, sofern diese nicht individualvertraglich festgelegt wurden. Ein solches von den Auftraggebern erwartetes und/oder gesetztes Ziel beeinflusst in keinem Fall die vertragliche Grundlage der beiden Parteien, noch schafft es eine Grundlage zur außerordentlichen Kündigung. Bei dieser handelt es sich um eine Dienstleistungsvereinbarung, sollte nichts anderes individuell bestimmt sein. Die Auftraggeber haben darüber hinaus keinen Anspruch auf eine Auswertung der erbrachten Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung hinaus gehen.

 

§  10 Vergütung

10.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der im Angebot festgelegten, auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung von Aescura. Mehraufwand, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen der Auftraggeber, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

10.2 Die Auftraggeber tragen den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von Aescura ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.

10.3 Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von Aescura erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – auf Basis des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Die Vergütung versteht sich zzgl. der Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

10.4 Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

10.5 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt (z. B. teilweise Umsetzung bei den Auftragegebern ohne Absprache), ist Aescura berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

10.6 Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen und mit den Auftraggebern abgesprochen sind, werden den Auftraggebern gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt nach der jeweils gültigen Reisekostenrichtlinie von Aescura.

10.7 Die Kosten für Zusatzleistungen sowie Materialausgaben gibt Aescura an die Auftraggeber weiter. Aescura entscheidet in Absprache mit den Auftraggebern, welche Zusatzleistungen sowie Materialausgaben als notwendig zu erachten sind, behält sich jedoch zur sinnvollen Umsetzung der Vorgaben einen Ermessensspielraum vor.

10.8 Bei Dienstleistungen, die gemäß der vertraglichen Regelung monatlich abgerechnet werden, hat Aescura ab einem Zahlungsverzug von zwei Monaten das Recht, die Leistungserbringung zu unterbrechen, bis alle fälligen Ansprüche befriedigt worden sind. Ein etwaig bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.

 

§  11 Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach Abnahme des Auftrags oder vereinbarter Teilleistungen zur Zahlung fällig. Aescura stellt nach erfolgter Abnahme durch die Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

 

§  12 Produktionsüberwachung

12.1 Aescura übernimmt die Produktionsüberwachung nur nach gesonderter Vereinbarung. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt Aescura geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe des jeweiligen Werbemittelherstellers durch die Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

12.2 Aescura koordiniert die Produktionsabwicklung.

12.3 Für die Produktionsüberwachung erhält Aescura ein Agenturhonorar. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.

12.4 Soweit Aescura Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit den Auftraggebern ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von Aescura an die Auftraggeber weiterberechnet. Aescura ist berechtigt, die Beauftragung von der Zahlung eines Vorschusses durch die Auftraggeber abhängig zu machen.

12.5 Die Auftraggeber verpflichten sich, der Agentur von erstellten Printmedien vier kostenlose, mängelfreie Belegexemplare und von gestalteten Verpackungen und sonstigen Werbemitteln zwei kostenlose Muster und mindestens eine Abbildung zur Eigenwerbung zur Verfügung zu stellen.

 

§  13 Haftungsbeschränkungen

13.1 Die Haftung von Aescura beschränkt sich auf Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Aescura schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Aescura wird die Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Maßnahmen hinweisen. Aescura schuldet keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen. Erachtet Aescura vor der Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so wird Aescura den Auftraggebern die Beauftragung einer rechtlichen Überprüfung empfehlen, soweit die Auftraggeber nicht ohnehin gemäß Ziffer 7.4 dieser AGB zur Vornahme einer rechtlichen Überprüfung verpflichtet sind. Im Falle einer Verwirklichung der rechtlichen Risiken, deren Überprüfung Aescura angeraten hat oder zu deren Überprüfung die Auftraggeber verpflichtet waren, haben die Auftraggeber Aescura von einer diesbezüglichen Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

13.3 Soweit Aescura gemäß § 13.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Aescura bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der erbrachten Leistung typischerweise zu erwarten sind.

13.4 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen von Aescura.

13.5 Aescura ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat Aescura das Recht die mit den Auftraggebern vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern die Auftraggeber die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von Aescura gehen würde.

13.6 Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für die Auftraggeber als deutlich erkennbar, wenn Aescura auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für die Auftraggeber aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.

 

§  14 Verjährung

14.1 Die Ansprüche der Auftraggeber verjähren binnen 12 Monaten.

14.2 Ausgenommen von Ziffer 14.1 sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Aescura. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung von Aescura – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung – beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§  15 Herausgabe von Unterlagen und Daten

15.1 Aescura stellt den Auftraggebern die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die diese für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigen.

15.2 Ist die Lieferung von Papierdokumenten (beispielsweise Flyern, Broschüren, Plakaten, Anzeigen) vereinbart, stellt Aescura den Auftraggebern nur die Unterlagen in der beauftragen Menge, aber keine Dateien zur Verfügung.

15.3 Ist die Erstellung eines Werkes ohne die Einräumung des Bearbeitungsrechts vereinbart, stellt Aescura den Auftraggebern die fertigen Druckvorlagen zur Verfügung, damit diese die Werke in der vereinbarten Form nutzen können. Bei der Beauftragung mit der Erstellung einer Internetseite liefert Aescura auch den Code und die Grafiken, die die Auftraggeber zur Nutzung der Internetseite benötigen, nicht jedoch die Rohdaten des Templates.

15.4 Rohdaten werden den Auftraggebern nur zur Verfügung gestellt, wenn diesen (ggf. gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.

15.5 Wenn nicht einzelvertraglich die Lieferung der Datenträger bzw. der Reinzeichnungen und damit die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen geschuldet ist, bleiben diese im Eigentum von Aescura.

15.6 Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldaten, also Dateien, in der die Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise Photoshop-Dateien, Quellcodes von Internetseiten).

15.7 Unter Druckvorlagen verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (z.B. PDF, JPG).

15.8 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline tragen die Auftraggeber.

15.9 Aescura haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von Aescura ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System der Auftraggeber entstehen.

 

§ 16 Umgang mit personenbezogenen Unterlagen und Daten

Die Auftraggeber sind damit einverstanden, dass ihre im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Aescura zum Zwecke der Auftragsausführung und/oder der Datenverarbeitung gespeichert werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nur dann und insoweit an Dritte weitergegeben, als dies für die Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

 

 

§  17 Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17.2 Anderes Recht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Auftraggeber ihren Sitz oder ihre Lieferanschriften im Ausland haben.

17.3 Sofern sich aus gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände oder aus dem Agenturvertrag nichts anderes ergibt, ist Gerichtsstand der Sitz von Aescura in der Stadt München.

17.4 Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB und/oder zu vertraglichen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

17.5 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung so weit wie möglich entspricht.

 

Stand Februar 2022
. Aescura – Die Healthcare Agentur für erfolgreiches Praxismarketing.